Bundesgerichtshof bestätigt Freisprüche eines Bewerbers um ein Mandat als Bundestagsabgeordneter

Drucken
Die Staatsanwaltschaft Kassel legte dem Angeklagten, der Bewerber um ein Mandat als Bundestagsabgeordneter war, zur Last, die Nebenklägerin S. R. am 6. April 2009 sexuell genötigt zu haben. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Nebenklägerin, die den Angeklagten als Wahlkampfhelferin unterstützte, im Jahr 2008 zu diesem eine sexuelle Beziehung unterhielt und sich für den Fall seiner Wahl zum Bundestagsabgeordneten eine Einstellung als seine wissenschaftliche Mitarbeiterin erhoffte.

 Auch nach der von ihr behaupteten Tat setzte sie die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten zunächst fort. Als sich ihre Hoffnung auf Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin zerschlug und der Angeklagte sich weigerte, ihre bisherige Tätigkeit finanziell zu entlohnen, bezichtigte sie diesen einer an ihr begangenen Sexualstraftat. Nachdem die Vorwürfe innerparteilich bekannt geworden waren, zog der Angeklagte seine Kandidatur zum Bundestagsabgeordneten zurück. Durch Urteil vom 2. März 2011 hat das Landgericht Kassel den Angeklagten freigesprochen, da es die Überzeugung gewonnen hat, die Nebenklägerin habe den Angeklagten bewusst zu Unrecht belastet (2 StR 565/11).

Die Staatsanwaltschaft Kassel legte dem Angeklagten ferner zur Last, die Nebenklägerin P. R., eine Freundin seiner damaligen Ehefrau, im Jahr 1999 bei zwei Gelegenheiten sexuell genötigt zu haben. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, der Angeklagte habe die Geschädigte jeweils im Intimbereich berührt. Aufgrund bestehender Ängste vor Körperkontakt infolge früherer traumatischer Erlebnisse sei diese in eine innere Starre verfallen und handlungsunfähig gewesen. Als es ihr schließlich gelungen sei, die Berührungen des Angeklagten zurückzuweisen, habe dieser von ihr abgelassen. Durch Urteil vom 11. Mai 2011 hat das Landgericht Kassel den Angeklagten freigesprochen. Das Landgericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte es erkannt und ausgenutzt hatte, dass das zunächst passive Verhalten der Geschädigten auf ihrem besonderen psychischen Zustand beruhte (2 StR 640/11).

Gegen diese Freisprüche richteten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteilen vom 7. März 2012 die Revisionen verworfen, da die Nachprüfung der Urteile insbesondere zur Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler ergeben hat. Die freisprechenden Urteile des Landgerichts Kassel sind damit rechtskräftig.

Urteil vom 7. März 2012 – 2 StR 565/11

Landgericht Kassel – Urteil vom 2. März 2011 – 3600 Js 24597/09 5 KLs

und

Urteil vom 7. März 2012 – 2 StR 640/11

Landgericht Kassel – Urteil vom 11. Mai 2011 – 3600 Js 24597/09 5 KLs

Karlsruhe, den 7. März 2012

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013